Betriebsrente nach Versorgungsausgleich: Familien- gerichtliche Entscheidung für Berechnung bindend

Das Familiengericht überträgt bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zulasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt, entfaltet die Entscheidung des Familiengerichts in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.

Der Kläger bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden worden war, führte das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durch. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug der geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zulasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts habe die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen dürfen, so das BAG. Denn es sei allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14

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