Betriebskosten-Vorauszahlungen dürfen nicht pauschal um 10 Prozent erhöht werden

Steht einem Vermieter laut Betriebskostenabrechnung von seinen Mietern eine Nachzahlung für das Vorjahr zu, so darf er nicht gleichzeitig die Vorauszahlungen zweifach anheben: sowohl um den sich aus dem Vorjahr ergebenden Betrag geteilt durch zwölf (Monate) plus einen zehnprozentigen „Sicherheitszuschlag“.

Der Bundesgerichtshof hält das für rechtswidrig (was nicht heißt, dass die Mieter dem nicht zustimmen dürften). Allenfalls wenn „konkret zu erwarten“ wäre, dass die Betriebskosten auch im laufenden Jahr steigen würden, dürfe eine – dem zu erwartenden Anstieg adäquate – Anpassung vorgenommen werden.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 294/10

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