Beteiligung an mehreren gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaften: Beschränkung des Steuer-

Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrages für gewerbliche Einkünfte gemäß § 35 Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) jeweils betriebs- und nicht gesellschafterbezogen zu ermitteln. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Mit seinem Urteil folgt das FG der Ansicht des Bundesfinanzministeriums. Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (X R 12/15).

Der Kläger war an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Er war unmittelbar (zu 100 Prozent) an der A GmbH & Co. KG beteiligt. Diese war als Kommanditistin an der B GmbH & Co KG und diese wiederum als Kommanditistin an der C GmbH & Co. KG beteiligt. Im Gewinnfeststellungsbescheid für die A GmbH & Co. KG wurden unter anderem die „auf Beteiligungen an anderen Personengesellschaften entfallenden, individuell ermittelten Höchstbeträge (§ 35 Absatz 1 Satz 5 EStG)“ für den Kläger festgestellt. Diesen Betrag übernahm das beklagte Finanzamt als Steuerermäßigungsbetrag für gewerbliche Einkünfte in den Einkommensteuerbescheid des Klägers. Die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG war dabei betriebsbezogen, das heißt für jede (unmittelbare beziehungsweise mittelbare) Beteiligung des Klägers gesondert ermittelt worden. Ferner ging das Finanzamt von einer Bindungswirkung dieser Feststellung für den Einkommensteuerbescheid aus.

Das FG stellte zunächst klar, dass – entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht – die Ermittlung der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung erfolgt und daher die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der A GmbH & Co. KG insoweit getroffene Feststellung keine Bindungswirkung entfaltet. Nur der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil seien nach der ausdrücklichen Regelung in § 35 Absatz 2 bis 4 EStG gesondert festzustellen, nicht jedoch die ermittelte Begrenzung nach § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG. Lediglich hinsichtlich der ausdrücklich feststellungsbedürftigen Größen nach § 35 Absatz 2 bis 4 EStG könnten die Gewinnfeststellungsbescheide daher Bindungswirkung entfalten, nicht aber hinsichtlich der Ermittlung der Beschränkung nach § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG. Dennoch habe das Finanzamt im Ergebnis zutreffend den anzusetzenden Steuerermäßigungsbetrag nach der betriebsbezogenen Betrachtungsweise ermittelt. Zwar lasse der Wortlaut der Regelungen in § 35 EStG Raum für beide in der Literatur vertretenen Auffassungen. Eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm spreche aber für die betriebsbezogene Betrachtungsweise. Zum einen nehme § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG auf eine gewerbesteuerliche Rechengröße Bezug, womit eine Anknüpfung an den der Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Objektcharakter erfolge. Zum anderen legten auch eine historische Auslegung der Norm auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung die betriebsbezogene Betrachtungsweise nahe.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2014, 5 K 115/12, nicht rechtskräftig