Besteuerung von Senioren: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Ob Senioren bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen die Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt ihnen zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und sie im Vertrauen darauf keine Steuererklärung mehr eingereicht haben, soll in einem Musterverfahren geklärt werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler hin, der das Musterverfahren unterstützt.

Die Kläger sind Rentner. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wurde ihnen unter dem Punkt „Erläuterungen – Besonders wichtig“ mitgeteilt, dass sie keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben müssen. In der Folgezeit fragten die Kläger beim Finanzamt mündlich nach, ob diese Regelung noch immer gilt. Das Finanzamt bestätigte den Hinweis im Einkommensteuerbescheid mündlich. Im Vertrauen auf diese Auskunft gaben die Kläger keine Einkommensteuererklärung mehr ab.

Im Jahr 2011 forderte sie das Finanzamt auf, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Steuern und Nachzahlungszinsen fest. Die Kläger machen geltend, dass die Finanzverwaltung an der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen eine Mitschuld trifft und begehrten daher den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ob diese Ablehnung ermessensfehlerfrei war, soll nun gerichtlich geklärt werden. Ein entsprechendes Musterverfahren läuft nach Angaben des Bundes der Steuerzahler vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Bund der Steuerzahler, PM vom 12.03.2013 zum Verfahren vor dem

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 2776/12 AO

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