Besteuerung von Erstattungszinsen: Möglicherweise verfassungswidrig?

Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist möglicherweise verfassungswidrig. Dies jedenfalls meint das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Die Richter entschieden sich in einem Eilverfahren für die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids. Dies sei wegen der unsicheren Rechtslage gerechtfertigt, weil sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung gewichtige Gründe sprächen. Zwar sei die gesetzliche Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen spreche allerdings, dass der Bundesfinanzhof bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung sei, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Das FG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011, 1 V 2325/11

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