Es verletzt die Chancengleichheit, wenn eine öffentliche Stelle so ausgeschrieben wird, dass die zu erfüllenden Kriterien so genau auf einen
bestimmten Bewerber zugeschnitten sind, dass die übrigen Bewerber chancenlos sind. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten im Kasseler Regierungspräsidium mit dem ausgewählten Bewerber gestoppt.
In der Ausschreibung für diese Stelle waren ausdrücklich Kenntnisse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zwingend gefordert. Zwei Kandidaten hatten sich beworben. Der eine ist langjähriger Mitarbeiter des Regierungspräsidiums und Abteilungsleiter für erneuerbare Energien, der andere Bewerber ist Richter im hessischen Justizdienst. Der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums machte das Rennen. Diese Entscheidung der Landesregierung wollte der Mitbewerber nicht hinnehmen und rief das VG Kassel im Wege eines Eilverfahrens an.
Das Gericht hat entschieden, dass die Stelle des Regierungsvizepräsidenten zunächst nicht mit dem Bewerber aus dem Regierungspräsidium besetzt werden darf. Es ist der Überzeugung, dass die Ausschreibung der Stelle so auf den Mitarbeiter des Regierungspräsidiums zugeschnitten war, dass andere Mitbewerber kaum Chancen hatten. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Abteilungsleiter für das Gebiet der erneuerbaren Energien ist. Es fehle eine Begründung dafür, warum ausgerechnet der Vizepräsident über diese Spezialkenntnisse verfügen müsse.
Außerdem sei es üblicherweise so, dass bei entsprechenden Ausschreibungen das Zweite Juristische Staatsexamen, die Befähigung zum Richteramt, verlangt wird. Darauf sei aber in der Ausschreibung für den Regierungsvizepräsidenten verzichtet worden. Dies sei offenbar deshalb geschehen, weil der Bewerber aus dem Regierungspräsidium genau diese übliche Voraussetzung nicht erfülle.
Das VG hat es deswegen vorläufig untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen. Über die Auswahl der Bewerber müsse neu entschieden werden. Gegen den Beschluss hat das Land Hessen bereits Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Verwaltungsgericht Kassel, Entscheidung vom 02.10.2014, 1 L 481/14. KS, nicht rechtskräftig
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