Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, sollte gestellte Gesundheitsfragen so genau wie möglich beantworten. Dies ist das Fazit, dass das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall zieht, in dem ein versichertes Ehepaar wissen wollte, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Ehefrau weiter besteht. Die Klage war erfolglos, weil die Ehefrau im Versicherungsantrag Erkrankungen verschwiegen und der Versicherer den Versicherungsvertrag deswegen – laut LG zu Recht – angefochten hatte. Das Urteil des LG wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.
Der Ehemann hatte bei der Beklagten – auch zugunsten seiner Frau – eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese hätte der Ehefrau bei Berufsunfähigkeit monatlich 511 Euro gezahlt. Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten zehn Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit „nein“, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, unter anderem Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des
Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte sie psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe, auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.
Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Der Versicherer sei berechtigt gewesen, den Vertrag anzufechten. Der Kläger und seine Ehefrau hätte diesen bei Abschluss des Versicherungsvertrags arglistig getäuscht, zeigen sich die Richter überzeugt. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur habe als Zeugin angegeben, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher sei das LG davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hat.
Darüber hinaus wies das LG darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt würden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben habe. Damit sei es gleichgültig gewesen, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden gekannt habe. Sie habe bei ihren unrichtigen Angaben arglistig gehandelt, da sie die Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das LG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach spiele es auch keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher habe der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen dürfen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010, 13 O 260/10 und Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011, 1 U 142/10

