Berufsgeheimnis vom EU-Parlament beim Data Act berücksichtigt

Das Plenum des EU-Parlaments hat über das europäische Datengesetz (Data Act) abgestimmt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass der Bericht von Pilar del Castillo Vera, Berichterstatterin des EU-Parlaments, das Berufsgeheimnis schützt.

Im Februar 2022 habe die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein europäisches Datengesetz veröffentlicht und damit die europäische Datenstrategie ergänzt, erläutert der DStV. Die Verordnung solle die Bedingungen für den Zugriff auf Daten regeln, die von Geräten des Internets der Dinge (IoT) erzeugt werden. Durch die neuen Bestimmungen sollen Hersteller verpflichtet werden, Nutzern das Recht auf Zugriff und Übertragung der von ihren Geräten erzeugten Daten zu gewähren. Ziel dieser „Datenzugangsverpflichtung“ sei es, kohärente und faire sektorübergreifende Praktiken für die gemeinsame Nutzung von Daten in Europa zu etablieren.

Für den Berufsstand sei besonders der Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen, das so genannte B2G Data Sharing, von Bedeutung. Laut dem Vorschlag der EU-Kommission sollen unter außergewöhnlichen Umständen öffentliche Stellen die Möglichkeit bekommen, auf Unternehmensdaten zugreifen zu können – zum Beispiel im Fall einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlags. Dieses so genannte Datenbereitstellungsverlangen sei für den Berufsstand problematisch, soweit es sich um hochsensible personenbezogene Daten handelt, die durch das Berufsgeheimnis geschützt wären, so der DStV.

Das EU-Parlament fordere nun, dass sich ein „Datenbereitstellungsverlangen“ von öffentlichen Stellen auf nicht personenbezogene Daten beschränken muss. Zudem solle die Bereitstellung von Daten an öffentliche Stellen nicht möglich sein, wenn der Dateninhaber damit gegen nationales oder Unionsrecht verstoßen würde. Somit seien Daten, die unter das berufsrechtlich geschützte Berufsgeheimnis fallen, von der Bereitstellungspflicht ausgenommen.

Der DStV begrüßt, dass sich das EU-Parlament für den Schutz des Berufsgeheimnisses ausspricht und damit einhergehend das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant berücksichtigt. Dagegen wolle der EU-Rat auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen des B2G Data Sharing festsetzen, insofern diese Anfrage ausreichend begründet werden kann.

Der DStV setzt sich zudem dafür ein, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der „Datenbereitstellungspflicht“ gegenüber öffentlichen Stellen ausgenommen werden. Eine Ausnahmeregelung soll laut EU-Parlament und EU-Rat bisher nur für kleine und Kleinstunternehmen gelten. Die Positionen der Europäischen Gesetzgeber berücksichtigten dabei jedoch nicht die fehlenden Ressourcen von KMU, um solchen zusätzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Nachdem der Bericht von Berichterstatterin Pillar del Castillo Vera im Plenum des EU-Parlaments angenommen worden sei, müsse der EU-Rat nun einen gemeinsamen Standpunkt verabschieden. Hierzu werde ein fünfter Kompromisstext während der schwedischen Ratspräsidentschaft erwartet, so der DStV. Die folgenden Trilogverhandlungen würden voraussichtlich Mitte 2023 beginnen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.03.2023