Berufsbegleitende Fortbildung: Mangels termingerechter Durchführung Teilnahmevergütung zurückzuzahlen

Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung dürfen nicht ohne

Weiteres auf andere Termine ausweichen. Tun sie dies, müssen sie die

Teilnahmevergütung zurückerstatten, wenn ein Teilnehmer seine Anmeldung wegen der Terminverschiebung „storniert“. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor. Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine

Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet. Die Veranstaltung sollte in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, die sich, beginnend Ende März 2020, über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen. Das OLG Celle gab der Teilnehmerin in zweiter Instanz recht. Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, hob das OLG hervor. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Das OLG ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann. Dies war hier unstreitig.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.11.2021, 11 U 66/21, rechtskräftig