Berufsbedingter Umzug: Zweite Miete unbeschränkt geltend machen

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Absetzbarkeit einer zweiten Miete bei einem berufsbedingten Umzug rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) allen Steuerpflichtigen, im Falle eines berufsbedingten Umzugs die doppelten Mietzahlungen in der Einkommensteuererklärung unbeschränkt geltend zu machen. In laufenden Veranlagungsverfahren und im Rahmen eines Einspruchs oder einer Klage könnten Steuerpflichtige diese Angaben noch nachholen. Wer bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid habe, könne jedoch keine Änderung mehr beantragen.

Hintergrund: Der BFH hatte zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung am neuen Arbeitsort, die wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Nach Ansicht der Richter gilt dies bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der alten Familienwohnung.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.09.2011

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