Berücksichtigung gezahlter Stückzinsen bei Ehegatten

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt nimmt aktuell Stellung zu der Frage, ob die auszahlenden Stellen bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, die von einem Ehegatten gezahlten Stückzinsen bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten berücksichtigen dürfen.

Zum Veranlagungszeitraum bis einschließlich 2008 vertreten die obersten Finanzbehörden der Länder laut OFD dazu die Auffassung, dass gezahlte Stückzinsen des einen Ehegatten bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten nur bei auf den Namen beider Ehegatten lautenden Konten (Gemeinschaftskonten) berücksichtigt werden können, ein gemeinsamer „Stückzinstopf“ also nicht zugelassen wird, soweit Ehegatten jeweils auf ihren Namen lautende Einzelkonten führen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 würden gezahlte Stückzinsen in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt. Bei Ehegatten seien bis zu drei allgemeine Verlusttöpfe vorzuhalten (je ein Topf für Konten und Depots des Ehemannes, je einer für Konten und Depots der Ehefrau und je ein Topf für Gemeinschaftskonten und -depots). Der gemeinsame Freistellungsauftrag gelte zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung sei aber im Veranlagungszeitraum 2009 noch nicht möglich. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut tra-

ge am Jahresende bestehende Verlustüberhänge – getrennt nach den drei Töpfen – auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kalenderjahr eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung stellen und die Zusammenveranlagung einschließlich der jeweiligen Kapitalerträge wählen.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 hätten die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle beim Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Konten und Depots der Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots) vorzunehmen, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, so die OFD.

Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 26.06.2012, S 2406 A

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