Willigt ein Arbeitnehmer in die Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet ein, wirkt diese grundsätzlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Vorausgesetzt, das Foto dient allgemeinen Illustrationszwecken und der (ehemalige) Arbeitnehmer wird nicht besonders herausgestellt.
In einem Betrieb waren außerhalb der Arbeitszeit Gruppenfotos gemacht worden. Diese wurden für die neue Internetseite des Betriebs verwendet. Die Arbeitnehmer haben diesen Fototermin weder als Arbeitszeit noch etwas für die Bildverwertung vergütet bekommen. Einer der auf dem Foto abgebildeten Arbeitnehmer schied aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis aus. Monate später widerrief der Mann seine Einwilligung in die Bildveröffentlichung und verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber, das Foto zu entfernen. Dem kam der Arbeitgeber zunächst nach, behielt sich die Weiterverwendung des Bildes jedoch vor.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich deshalb mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Gruppenfotos nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Zwar steht einem Arbeitnehmer auch bezüglich eines Belegschaftsfotos das Recht am eigenen Bild zu. Doch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, wenn das undatierte und namenlose Foto über das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Betrieb im Internet weiterhin veröffentlicht wird. Vorausgesetzt wird allerdings, dass das Belegschaftsfoto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und der (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt wird. Ob die einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses frei widerruflich ist, war nicht zu entscheiden, weil hier der (ehemalige) Arbeitgeber das Foto aus dem Internetauftritt entfernt hatte, sodass keine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung eingetreten ist. Diese liegt auch nicht in der Absicht des Arbeitgebers, sich gegebenenfalls eine weitere Bildnutzung vorzubehalten.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012, 6 Sa 4129/11
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