Erklärt ein Vermieter einer Mieterin, dass sie ihre 42qm-Einzimmerwohnung verlassen müsse, weil seine Tochter nach einem längeren Neuseelandaufenthalt wieder nach Hause kommt, um ihr Studium fortzuführen, so hat er damit ausreichend dargetan, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Eigentum nun (wieder) von einem Familienmitglied bewohnen zulassen.
BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10
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