Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Kosten des Umbaus seien nicht zwangsläufig, da er nur erfolge, um mit der Gartenarbeit einer selbst gewählten Freizeitbeschäftigung nachgehen zu können.

Die Klägerin war aufgrund eines Post-Polio-Syndroms auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien, so der BFH. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Ganz leer seien die Kläger indes nicht ausgegangen. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen habe ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz zugestanden, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20