Behinderte mit „Down-Syndrom“ hat auch mit 17 Jahren noch Anspruch auf spezielles Dreirad

Wer am so genannten Down-Syndrom leidet, kann auch im Alter von 17 Jahren noch einen Anspruch auf Versorgung mit einem speziellen Dreirad haben. Dies hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn in einem Fall entschieden, in dem ein solches Dreirad notwendig war, um die Antragstellerin in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Die Oktober 1995 geborene Antragstellerin wohnt bei ihren Eltern und ihrer älteren Schwester auf dem Land. Das Dorfzentrum ist rund fünf Kilometer entfernt. Sie kann behinderungsbedingt nur kurze Wege zu Fuß bewältigen. Tagsüber in einer Beschützenden Werkstätte beschäftigt, beschränken sich die wesentlichen sozialen Kontakte in ihrer Freizeit auf ihre radfahrbegeisterte Familie. Diese unternimmt regelmäßig Fahrradausflüge, soweit die Betreuung für die Antragstellerin gesichert ist. Ein herkömmliches Fahrrad vermag die Antragstellerin nicht zu fahren. Dennoch lehnt es die beklagte Krankenkasse ab, der seinerzeit 17-jährigen Versicherten ein ärztlich verordnetes Spezialdreirad als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse hatte auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen. Danach komme eine Hilfsmittelversorgung von Spezialfahrrädern für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht. Denn dann würden „Spezialfahrräder primär der Fortbewegung dienen, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen“.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das SG Heilbronn hat die Krankenkasse verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten für das zwischenzeitlich selbst beschaffte Spezialdreirad zu erstatten. Dieses sei notwendig, um sie in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Da sich die sozialen Aktivitäten beziehungsweise Kontakte in der Freizeit der Antragstellerin im Wesentlichen im Familienverbund abspielten, komme der Teilnahme an Familienausflügen eine große soziale Bedeutung zu. Fahrradausflüge der radfahrbegeisterten Familie seien dabei ein prägender Faktor. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Antragstellerin seit der Anschaffung des Dreirades deutlich entwickelt habe. Vorher überaus ängstlich und zurückgezogen, sei sie nunmehr viel selbstbewusster.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.01.2015, S 11 KR 4250/13