Befristetes Arbeitsverhältnis: Die Wahl in den Betriebsrat führt nicht zum Dauerjob

Auch wenn eine Arbeitnehmerin (hier als Chemielaborantin) während ihres sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt wird, hat sie keinen Anspruch darauf, dass sie nunmehr unbefristet weiterbeschäftigt werden müsste.

Das Arbeitsverhältnis endet zu dem (hier einmal verlängerten) vorgesehenen Termin, wenn der Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigung anbietet. Der Gesetzgeber habe Betriebsratsmitglieder vom Anwendungsbereich des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht ausgenommen, erklärten die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. LAG Niedersachsen, 2 Sa 1733/11