Die überwiegende Mehrzahl an Banken und Sparkassen verlangen in ihren Darlehensverträgen sogenannte Bearbeitungsgebühren. Für Privatkredite sind diese in den meisten Fällen nicht zulässig.
Ein Mann schloss mit seiner Bank im Jahre 2010 einen Darlehensvertrag über 20.000 Euro ab. Im Darlehensvertrag ist eine Bearbeitungsgebühr von 3,5% vorgesehen. Dem liegt das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zugrunde. Der Kunde forderte von der Bank die Gebühr zurück. Die Bearbeitungsgebühr sei auf Grund einer unwirksamen Klausel vereinbart worden, die als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen sei.
Die Bank sieht dagegen in der Bearbeitungsgebühr eine sogenannte Hauptpreisabrede, einen Teil der Kosten für die Bereitstellung des Kredits. Die Vereinbarung sei gerade keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern individuell ausgehandelt.
Das Amtsgericht Offenbach gab dem Kunden Recht. Die Bank muss die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 700 Euro an den Kunden zurückzahlen. Damit schließt sich das Gericht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung an. Es handelt sich um eine Preisnebenabrede, nicht um eine Hauptleistungspflicht. Die vertraglichen Pflichten sind im Gesetz klar geregelt. Die Bank muss den vereinbarten Geldbetrag auszahlen und der Kunde ist verpflichtet, dafür einen vereinbarten Zinssatz an die Bank zu zahlen. Weitere Gebühren und Kosten sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Auslagen der Bank, zum Beispiel für eine Bonitätsprüfung oder für das Bereithalten der Darlehenssumme, die ihrem eigenen Interesse dienen, sind inbegriffen.
Es handelt sich auch nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die inhaltlich überprüft werden kann. Die Bank hat dem Kunden nämlich bei Vertragsschluss einen von ihr formulierten Vertragsentwurf vorgelegt, den er unverändert unterschrieben hat. Der im Vertrag konkret bezifferte Betrag von 700 Euro ist nur ein Rechenergebnis aus den im Preis-Leistungsverzeichnis angegebenen Regelungen.
AG Offenbach a. Main, Urteil vom 4.7.2012, 380 C 33/12
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