Beamter hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Ein Beamter muss damit rechnen, dass sein Antrag auf eine einjährige Freistellung (so genanntes Sabbatjahr) keinen Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen kann, wenn die begehrte Freistellung mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden kann und eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich des Beamten ohne diesen nicht mehr gewährleistet ist.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehende Beamtin beim Beklagten die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem so genannten Sabbatjahr-Modell. Sie beabsichtigte, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab.

Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung der ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe, so das VG Koblenz. Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte könne die befürchtete Personalunterdeckungsdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung kompensieren, greife sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen ihres Dienstherrn ein. Der Dienstherr sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.02.2023, 5 K 1182/22.KO, nicht rechtskräftig