Die Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des beklagten Landes und gehören einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei an. Für Fahndungsfahrten, die eine Dauer von mehr als acht Stunden aufwiesen, beantragten sie die Gewährung von Tagegeld nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Das beklagte Land lehnte die Anträge ab. Die Klagen hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg.
Das BVerwG hat die Entscheidungen abgeändert und die Klagen abgewiesen. Zwar hätten Beamte bei Dienstreisen Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Fahndungsfahrten der Kläger stellten jedoch keine Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne dar. Danach sei eine Dienstreise eine vom Dienstherrn genehmigte oder angeordnete Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
Die von den Klägern durchgeführten Fahndungsfahrten seien keine Dienstreisen, weil nicht nur die Einsatztätigkeit selbst, sondern auch die mit ihr untrennbar einhergehenden Fahrten wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei seien. Den mit dem Dienst verbundenen Erschwernissen werde regelmäßig im Rahmen der Alimentation der Beamten, etwa durch eine Stellenzulage wie die auch den Klägern gewährte „Polizeizulage“, nicht jedoch im Wege des Reisekostenrechts angemessen Rechnung getragen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26.06.2014, 5 C 28.13 u.a.
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock