Bauträger stellt Wohnraum nicht fertig: Erwerber kann mangels gleichwertigen Wohnraums Entschädigung für Nutzungsausfall verlangen

Wer eine noch herzustellende Wohnung erwirbt, kann, wenn der Bauträger mit der Übergabe der fertigen Wohnung länger in Verzug gerät, dann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 Quadratmeter Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30-prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 Quadratmeter Wohnfläche umfasst habe, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 Quadratmeter eine fast doppelt so große Wohnfläche besitze.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war laut BGH von der Revision nicht angegriffen worden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2014, VII ZR 172/13

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