Ein häufig in Bayern fahrender Autofahrer ist mit seiner Klage gegen die automatisierte Kennzeichenerfassung in diesem Bundesland gescheitert. Der Kläger hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erreichen wollen, dass Bayern es unterlässt, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen seiner Kraftfahrzeuge erfasst und mit polizeilichen Dateien abgleicht. Das BVerwG lehnte dies ab. Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sei nicht betroffen, da die Daten grundsätzlich anonym blieben.
Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die so ermittelten Kennzeichen werden mit von der Polizei gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen. Der Kläger, der eigenen Angaben zufolge häufig mit seinem Kfz in Bayern unterwegs ist, wendet sich gegen die Erfassung seiner Daten und den Abgleich. Er macht einen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Klage scheiterte in allen Instanzen.
Die Unterlassungsklage sei nur dann erfolgreich, wenn dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts drohte. Das sei nicht der Fall, so das BVerwG. Werde das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liege kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall sei rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.
Ebenso wenig liege ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall lösche der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt.
Ein Eingriff liege nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. Dann werde der Vorgang gespeichert und stehe für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung. Dem Kläger drohe ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Denn die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge seien nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert. Die Möglichkeit, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten, bestehe nur hypothetisch. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2014, BVerwG 6 C 7.13
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