Automatischer Informationsaustausch: Vorläufige Staatenaustauschliste

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine vorläufige Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2023 bekanntgemacht. Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2023 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht. Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2023 zu übermitteln. Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen laut BMF: 1. EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU, 2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen, 3. Drittstaaten, die Verträge mit der EU zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nr. 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU geschlossen haben, sowie 4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann. Mit dem Schreiben macht das BMF die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2023 erfolgen wird und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2023 dem BZSt zu übermitteln haben werden (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023). Zunächst werden laut BMF in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 alle Staaten aufgenommen, die sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, würden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 übernommen. Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 erfolge im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis voraussichtlich Ende Juni 2023. Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 stehe auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.02.2023, IV B 6 – S

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