Autofahrer: Sollte nicht zu nah an Hauswand entlang fahren

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift.

Die Tochter des Klägers parkte mit dem Wagen ihres Vaters auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und sechs Zentimeter von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro.

Diese Kosten wollte der Kläger vom Inhaber des Einrichtungszentrums ersetzt haben. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen. Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen.

Der Eigentümer des Kfz erhob daraufhin Klage vor dem AG München – hatte damit aber keinen Erfolg. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, so das Gericht. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern

nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur sechs Zentimeter von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als sechs Zentimeter. Zu einer Beschädigung des Pkws könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er dies aber, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus.

Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2012, 241 C 31612/10, rechtskräftig

Weil er mit seinem Auto bei starkem Regen in einen fast offenen Kanalschacht gefahren ist, hat ein Autofahrer einen Anspruch auf Schadenersatz gegen eine Gemeinde. Das Landgericht (LG) Coburg geht davon aus, dass die Gemeinde dem Grunde nach haftet. Allerdings ging der Autofahrer im konkreten Fall dennoch fast leer aus, weil er die behaupteten Schäden an seinem Pkw nur zu einem geringen Teil nachweisen konnte.

Im August 2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw über eine aufgrund starken Regens überflutete Fahrbahn. Ein Gullydeckel war durch den Regen aus der Verankerung gedrückt worden. Der Kläger behauptet, dass er in den fast offenen Kanalschacht gefahren sei. Er habe wegen des auf der Straße stehenden Wassers nicht erkennen können, dass der Kanalschacht offen war. Auch meinte der Autofahrer, dass die Gemeinde ihren Schachtdeckel besser hätte sichern müssen. Deswegen verlangte er für Schäden an seinem Fahrzeug über 3.000 Euro. Die Gemeinde verteidigte sich damit, dass es bei extremen Regenereignissen dazu kommen könne, dass Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben werden. Dies ließe sich mit einem vertretbaren Aufwand nicht vermeiden. Auch hätte ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer einen hochgedrückten und teilweise neben dem Schacht liegenden Kanaldeckel erkennen müssen.

Das LG Coburg gab dem Autofahrer grundsätzlich Recht. Ein Schaden am Fahrzeug war jedoch nur in einer Höhe von etwa 450 Euro nachweisbar, sodass die Klage dennoch ganz überwiegend erfolglos war. Die Gemeinde müsse grundsätzlich für ihre Kanalschächte nach dem Haftpflichtgesetz in dem zu entscheidenden Fall Schadenersatz leisten. Höhere Gewalt sah das Gericht nicht, weil eine Zeugin angegeben hatte, dass im Unfallbereich bei Regen öfters die Gullydeckel angehoben werden. Die Zeugin gab zudem an, dass zunächst aus den Kanaldeckeln das Wasser herausgesprudelt sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch weder ein Sprudeln noch die Gullydeckel zu sehen gewesen. Das Wasser habe eine geschlossene Fläche gebildet. Das LG gelangte daher zur Überzeugung, dass der Unfall für den Pkw-Fahrer nicht vorherzusehen war. Da er Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, müsse er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Seine behaupteten Schäden konnte der Autofahrer laut LG jedoch nur zu einem geringen Teil nachweisen. Da er sein Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft habe, habe der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige dieses nicht mehr besichtigen können. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen habe der Sachverständige jedoch nur einen Schaden von etwas über 400 Euro netto bestätigen können. Zusammen mit der allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 26 Euro habe sich für den Kläger nur ein Erfolg von etwa 450 Euro ergeben. Folglich hatte er auch etwa 90 Prozent der Prozesskosten zu tragen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 12.06.2012, 23 O 119/11, rechtskräftig