Aussetzungszinsen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höhe

Der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei Aussetzungszinsen begegnet – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben der 6. und der 3. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden.

In beiden Fällen wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 Prozent pro Monat ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das BVerfG aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt.

Beide Senate des FG Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen ab. Das BVerfG habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag – gegebenenfalls über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits – zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liege aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.

Der 3. Senat des FG Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle. Denn weder habe das BVerfG Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Gegen das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (EIN 298/23) anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil des 6. Senats vom 08.03.2023, 6 K 2094/22 E, nicht rechtskräftig sowie Beschluss des 3. Senats vom 10.02.2023, 3 V 2464/22, rechtskräftig