Außergewöhnliche Belastung: Sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten reicht aus

Wer einen nahen Angehörigen beerdigt, der kann die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und dass sie nicht durch sonstige, dem Steuerzahler – im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen – zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind, also etwa durch eine Versicherung.

Im vorliegenden Fall wurde dennoch gegen einen Enkel entschieden, der seine Großmutter bestatten ließ, weil sich die rechtmäßigen Erben nicht „kümmerten“. Er behauptete, dass die Oma kein Erbe hinterlassen hatte, blieb aber den Nachweis darüber schuldig. Sächsisches FG, 8 K 41/10 vom 19.01.2011