Ergänzt ein Erblasser auf einer Kopie seines unterschriebenen Originaltestaments handschriftlich die Bestimmung der Erben, so hat er keine „formwirksame eigenhändige“ Verfügung „in Gestalt eines einheitlichen Ganzen“ getroffen. Denn „Eigenhändigkeit“ bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst geschrieben haben muss. Nur so kann die Echtheit des Letzten Willens anhand der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüft werden.
OLG München, 31 Wx 179/10
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