Auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht: Voller Freibetrag für Inlandserwerb

Die Höhe des steuerfrei bleibenden Erwerbs bestimmt sich auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach den vollen Freibeträgen, die für den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gelten. Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht. Diese Vorschrift verstoße aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und sei daher nicht anzuwenden, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Aktenzeichen II R 53/14 beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Die in der Schweiz wohnende Klägerin hatte von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 Euro geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf circa 6,4 Millionen Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 Euro. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 Euro ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf 27.811 Euro erhöhte.

Das FG Baden-Württemberg hat der weitergehenden Klage stattgegeben und den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb habe zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterlegen, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen gewesen seien. Dennoch habe die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen können, weil der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (C–181/12) die in § 16 Absatz 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt habe. Unerheblich sei, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2014, 11 K

3629/13, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock