Auch 180 km/h müssen nicht unbedingt eine Mitschuld bedeuten

Auch wenn ein Autofahrer mit hoher Geschwindigkeit (von hier 180 km/h) auf der Autobahn unterwegs ist und auf einen anderen Pkw auffährt, kann seine Mitschuld an dem Vorfall auf „0“ reduziert sein, wenn der Fahrer des Wagens, der den Crash letztlich verursacht hat, sehr knapp vor dem herannahenden auf dessen Spur ausgeschert ist. Die ansonsten geltende Regel, dass eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h eine Mitschuld zur Folge haben kann, gilt in solchen Fällen nicht.

OLG Karlsruhe, 4 U 290/13 vom 27.06.2014

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