Arzthaftung: Auch (fast) Unmögliches muss nach- gewiesen werden, ehe Ersatz beansprucht werden kann

Auch wenn einem Arzt hinsichtlich seiner Betreuung einer schwangeren Patientin mehrere Fehler nachgewiesen werden können, muss er nicht unbedingt zum Schadenersatz verpflichtet sein. Dies dann nicht, wenn diese Fehler ohne Folgen geblieben sind, „da eine Wachstumsrestriktion und eine Unterversorgung seitens der Ärztin nicht früher hätten erkannt werden können“. Und schließlich sei im zu entscheidenden Fall auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Ärztin in einer bestimmten Situation „nicht mit der notwendigen Dringlichkeit auf eine sofortige Krankenhauseinweisung hingewiesen“ habe. Dadurch, dass die Frau – möglicherweise trotz des eindringlichen Hinweises der Ärztin – sich Zeit gelassen hatte, die Klinik aufzusuchen, wurde bei ihr erst 4 1/2 Stunden später eine Kaiserschnittentbindung durchgeführt und ein behindertes Kind zur Welt gebracht. OLG Hamm, 3 U 46/12

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