Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen beziehungsweise betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 Prozent der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Das FG gab der Klage grundsätzlich statt. Der Unternehmer beschränkte allerdings die
steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben auf 1.250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21.09.2009 (GrS 1/06).
Es hat die Revision zum BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn das FG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 02.02.2011 (7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.
FG Köln, Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock