Arbeitsverhältnis: Verhalten des Ehepartners rechtfertigt keine Kündigung

Eine Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann einer Arbeitnehmerin und deren Arbeitgeber berechtigt letzteren nicht dazu, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zu kündigen. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschiedener Fall.

Die Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber, einem Orthopäden, seit dem 01.04.2014 als Arzthelferin beschäftigt. Am 28.02.2015 übergab der Arbeitgeber ihr noch eine Gutscheinkarte, mit der er ihr nachträglich herzlich zu ihrem Geburtstag gratulierte und für ihren Einsatz dankte.

Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte mit deren Arbeitgeber einen Werkvertrag für Umbauarbeiten in dessen Praxis und in dessen Privathaus geschlossen. Hinsichtlich der Umbaumaßnahmen und deren Abrechnung kam es am 17.03.2015 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehemann. Was im Einzelnen geschah, ist zwischen den Prozessparteien strittig. Der Arbeitgeber soll gegenüber Dritten erklärt haben, dass der Ehemann ihn fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, geschlagen und getreten habe. Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ehemann eine Kündigung für die Arbeitnehmerin zu übergeben. Deshalb warf der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin ein. Im Rahmen des Prozesses räumte der Arbeitgeber ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wollte.

Das ArbG Aachen hält die Kündigung für unwirksam. Ein mögliches

Fehlverhalten des Ehemanns der Arbeitnehmerin rechtfertige die Kündigung nicht. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten. Eine Zurechnung finde nicht statt. Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom 30.09.2015, 2 Ca 1170/15