Rutscht ein Arbeitnehmer in der Werkskantine des Arbeitgebers auf dem mit Salatsoße verschmierten Boden aus und verletzt sich dabei, so ist dies nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden.
Bei der Essensaufnahme handele es sich grundsätzlich um eine private und damit nicht unfallversicherte Tätigkeit, führt das SG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus. Denn Essen und Trinken sei unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich. Nichts anders gelte, wenn ein Arbeitnehmer sein Essen in der Werkskantine seines Arbeitgebers zu sich nehme. Zwar werde die Werkskantine vom Arbeitgeber subventioniert. Jedoch sei es betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen, gerade dort zu essen – anders als zum Beispiel bei einem Geschäftsessen.
Außergewöhnliche Begleitumstände – wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig in der Werkskantine verzehren zu müssen – lagen nach Angaben des SG im zugrunde liegenden Fall auch nicht vor. Zudem hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen eines privat betriebenen Schnellrestaurants stürzen können.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012, S 5 U 1444/11, nicht rechtskräftig