Arbeitsrecht: Nicht alle Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden

Ein Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befragen. Tut er es doch, dann verstößt er gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des Bundeszentralregisters.

Die Folge: Verneint der Bewerber die Frage, dann darf der Arbeitgeber, stellt er später fest, dass die Antwort nicht der Wahrheit entsprach, das inzwischen begründete Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zu Gunsten eines Lehrers einer Hauptschule: „Unspezifizierte Fragen“ wie diese seien unzulässig, müssten also auch nicht korrekt beantwortet werden. BAG, 6 AZR 339/11