Arbeitsmittel: Kauft der Pilot einen Pilotenkoffer

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: Zu den „Arbeitsmitteln“ eines Flugzeugpiloten können auch eine Aktentasche beziehungsweise ein sogenannter Trolly gehören, „wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend“ beruflich genutzt werden. Der Pilot hatte angegeben, den Koffer für den Transport dringend benötigter Gegenstände wie Schreib- und Navigationsunterlagen, einen firmeneigenen Computer sowie einzelne Unterlagen, die für den jeweiligen Flug benötigt würden, (hier für 225 Euro) gekauft zu haben. Das Finanzamt hatte seinen Wunsch abgelehnt, weil der „Aktenkoffer“ auch über einen Schuh- und Wäschebeutel sowie eine Netzpackplatte verfüge. Und der könne auch für private Kurfahrten oder als Handgepäck für längere Reisen – schließlich auch von Kindern auf Klassenfahrten genutzt werden. Dass der Pilot für die Beförderung privater Gegenstände über einen weitaus größeren Koffer verfügte, ließ das Finanzamt kalt – die Hamburger Richter aber nicht.

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2011, Az. 6 K 77/10

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