Aqua-Fitness: Keine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung

Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), nach dem unter anderem Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, greift nicht. Denn bei den Leistungen einer Schwimmschule, wie Schwimmkurse und Wassergymnastik, handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Der Kläger betrieb eine Schwimmschule. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging beziehungsweise Aqua-Fitness in Hallenbädern durch, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber stundenweise angemietet hatte. Die Kursteilnehmer entrichteten für die Teilnahme an den Kursen an den Kläger ein von ihm berechnetes Entgelt, das auch ein gegebenenfalls auf die Kursteilnehmer entfallendes Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung umfasste. Die Kommunen erhoben vom Kläger für die Nutzungsüberlassung der Hallenbäder ein Entgelt von in der Regel 20 Prozent der von ihm vereinnahmten Kursgebühren. Auf der Grundlage des § 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) V erstatteten die Krankenkassen die für die Aqua-Fitness-Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer, da laut dem Vortrag des Klägers die Krankenkassen Aqua-Fitness-Kurse als Leistung zur gesundheitlichen Prävention ansahen. Der Kläger erachtete die mit seiner Schwimmschule getätigten Umsätze als steuerfrei. Dem ist das FG entgegengetreten. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG setze voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistung erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Heilbehandlungen in diesem Sinne seien Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen

vorgenommen werden. Normzweck des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sei die Entlastung der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Krankenkassen, von der Umsatzsteuer. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Zweck – Behandlung und soweit möglich Heilung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung – dienten, seien vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen. Die Schwimmkurse des Klägers einhielten indes keine Heilbehandlungen im vorgenannten Sinne, so das FG. Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger mit diesen Kursen bei den Kursteilnehmern eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode zur Gesundheitserhaltung beziehungsweise -wiederherstellung angewandt habe. Mit seinen Kursen habe er sich an unterschiedliche Personenkreise gewendet, darunter auch an gesunde Personen, um deren Allgemeinbefinden zu stärken. Eine Maßnahme zur bloßen Steigerung des Allgemeinbefindens sei aber keine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2011, 15 K 1041/08 U

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