Apotheke darf nicht auf Rezeptgebühr verzichten

Eine deutsche (Versand-)Apotheke darf den gesetzlich Krankenversicherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht ersparen. Dies bekräftigt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liege schon dann vor, wenn eine Apotheke dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewähre, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen als in einer anderen Apotheke. Laut OVG gilt dies auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.

Der Kläger betreibt eine Versandapotheke. Er hat Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über deren Krankenkassen „Zuzahlungsgutscheine“ zukommen lassen und diese bei einer späteren

Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch wollte er seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2011, 13 LA 157/09

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