Anwaltsgebühren bei einem Strafverfahren können Werbungskosten sein

Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Dies ergibt sich aus einem Anfang November 2011 vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Beschluss (Az. VI R 75/10). Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind, bei denen also objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit besteht. Daher können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nämlich nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen, betonten die Richter.

Grundsätzlich sind Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.

So greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich, schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat. Dabei genügt allerdings insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn jemandem Untreue vorgeworfen wird.

Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wird auch dann nicht aufgehoben, wenn steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden. Diese Beträge sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und sind damit Arbeitslohn. Dann muss dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstößt gegen das objektive Nettoprinzip.