Ein Anlieger, der die Herstellung eines Kanalhausanschlusses beantragt hat, muss die Kosten, die dabei aufgrund einer vorgefundenen Kontamination des ausgehobenen Bodens entstehen, nicht unbedingt tragen. Dies zeigt ein vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschiedener Fall. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Klägerin hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Beklagte von der Klägerin erstattet. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Es handele sich zwar grundsätzlich um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch. Dieser bedürfe im Einzelfall aber einer angemessenen Risikobegrenzung, hebt das VG hervor. Dies gelte vor allem dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn – wie hier – die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.11.2014, 3 K 79/14.KO
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

