Amphetamine im Getränk: Fahrerlaubnis zu Recht entzogen

Der Landkreis Germersheim hat einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Der Antragsteller ist seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 10.06.2014 gegen zwei Uhr nach einem Diskothekenbesuch als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung. Eine dem Antragsteller um vier Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte. Nachdem der Landkreis hiervon im September 2014 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller Anfang November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führt er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels Tatverdachts eingestellt worden. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe. Er habe bis Juni 2013 einige Male Drogen konsumiert. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 07.06.2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von Speed gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt.

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis – objektiv – Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an.

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt berufen, nämlich weder wissentlich noch willentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem am 10.06.2014 im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht vom 10.06.2014 festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Antragsteller den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf daher als Schutzbehauptung einzustufen. Aus dem Umstand, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine für ihn günstige Sach- und Rechtslage herleiten. Denn daraus ergebe sich keine Bindungswirkung für den der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.12.2014, 3 L 994/14.

NW

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