Alterseinkünfte: Ungünstige Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente

Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind ebenso wie von dieser Versicherung geleistete reguläre Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Nach der ab dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der Basisversorgung handelt.

Nach einem am 23. November vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Beschluss ist die Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten nicht verfassungswidrig. Die Besteuerung der Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz beruht auf dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung. Altersvorsorgeaufwendungen können danach steuermindernd geltend gemacht werden. Umgekehrt werden Rentenzuflüsse aus der Basisversorgung ab 2005 mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil der Besteuerung unterworfen (Az. X B 7/10). Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf ab 2005 geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht.

Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten. So sind beispielsweise die vom Arbeitgeber zu tragenden hälftigen Rentenversicherungsbeiträge nicht der Besteuerung unterworfen worden. Der 2005 angesetzte Besteuerungsanteil von 50 Prozent verletzt das Verbot der doppelten Besteuerung daher nicht.

Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Hinweis: Rentner müssen sowohl auf Rentennachzahlungen für die Vergangenheit als auch Erwerbsminderungsrenten die für sie eher ungünstigen Regeln durch das 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz anwenden und dürfen nicht den Ertragsanteil ansetzen, der nach dem Lebensalter beim Renteneintritt berechnet wird. Die durch die Neuregelung eingetretene Steuermehrbelastung sahen die Richter des Bundesfinanzhofs als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung gerechtfertigt an, welcher durch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war.

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