Alleinerziehende: Steuer-Entlastungsbetrag entfällt mit der Hochzeit

Den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich können Alleinstehende bei der Einkommensteuer abziehen, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, wenn der Sprössling in der Wohnung gemeldet ist und für den Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld besteht. Halten sich Sohn oder Tochter in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei ihren getrennt lebenden Eltern auf, steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich der Person zu, die Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat – obwohl dem Grunde nach beide die Voraussetzungen dafür erfüllen. Berechtigt ist in einem solchen Fall zwar zunächst der Elternteil, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Daher gibt es für die Eltern nur die Entweder-Oder-Lösung, die auch bei der Auszahlung des Kindergelds greift. Eine hiervon abweichende einvernehmliche Entscheidung beim Entlastungsbetrag können die Elternteile anschließend gegenüber dem Finanzamt unabhängig davon treffen, an welchen Berechtigten das Kindergeld zuvor ausgezahlt wurde.

Heiratet jedoch der alleine mit einem Kind in einem Haushalt lebender Elternteil und wohnt dieser noch nicht sofort mit dem Ehepartner zusammen, so steht ihm im Jahr der Heirat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig nur noch bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Ab dem Folgemonat nach dem Heiratstermin ist eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags nicht mehr möglich. Das gilt nach einem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.

1 K 2232/06) auch dann, wenn für das Jahr der Eheschließung die be-

sondere Veranlagung beantragt wird. Bei dieser Möglichkeit werden Ehegatten im Jahr der Eheschließung dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Doch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ausdrücklich daran anknüpft, dass der Elternteil nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Daher ist er auch nicht zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens vorgelegen haben, aber nicht gewählt werden.

Anspruch haben Ehepaare also nur in Ausnahmefällen, wenn sie nicht die Voraussetzungen für den Splitting-Tarif erfüllen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Partner im Ausland lebt, verstorben ist oder sich das noch nicht geschiedenen Paar im Vorjahr getrennt hat. Der klassische Alleinerzieher mit Steuervorteil ist also der ledige oder geschiedene Elternteil.

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