Adoptionskosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig

Die Kosten für die Adoption eines Kindes sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) klar.

Adoptionskosten könnten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten beziehungsweise Heilbehandlungsaufwendungen berücksichtigt werden. Denn die Adoption sei keine zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme, so das FG. Zu keiner anderen Beurteilung führe auch die Tatsache, dass der BFH seine Rechtsprechung zur heterologen Insemination geändert habe und diese als Heilbehandlung anerkannt habe (Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10). Denn in Fällen der Adoption liegt nach Ansicht des FG schon keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Im zugrundeliegenden Fall konnten die Kläger aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnten aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie meinten, da nach der Rechtsprechung des BFH die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, 6 K 1880/10

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