Adoption eines Erwachsenen nur unter strengen Voraussetzungen möglich

Die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, hängt nicht allein von den beteiligten Personen ab. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich zu prüfen. Hierbei ist laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend sei etwa, dass Erbschaftssteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.

Im konkreten Falle wollte ein Ehepaar seinen Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht Bad Iburg hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg. Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein, so das OLG. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben.

Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund sei eine solche im vorliegenden Fall abzulehnen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2022, 11 UF 187/22, rechtskräftig