Adapter für Nintendo-Konsole: EuGH soll Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele klären

Der Europäische Gerichtshof soll klären, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet. Hierum bittet der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und VideospielKonsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche dafür passende Spiele. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die NintendoDS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95a Absatz 3 des Urhebergesetzes (UrhG). Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch genommen. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. § 95a Absatz 3 UrhG setze eine Richtlinienvorschrift zum Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke fast wörtlich um. Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerpro-

grammen sehe eine andere EU-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69f Absatz 2 UrhG eine besondere, weniger weitreichende Regelung vor. Der EuGH soll nach dem Willen des BGH jetzt klären, welche Bestimmungen im zugrunde liegenden Fall anzuwenden sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2012, I ZR 124/11

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock