Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der so genannten ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt. Dies hat er verneint. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, könne seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2022, VI R 26/20