Stellt eine Mieterin in ihrem Badezimmer zunehmende Feuchtigkeit fest und bemerkt sie, dass der Abluftkanal, der die feuchte Luft nach außen bringt, verstopft ist, so muss der Vermieter tätig werden, wenn die Mieterin ihm Fotos von der Verschmutzung des Rohrs schickt und um Abhilfe bittet.
Es handele sich dabei um eine vertragsgemäße Abnutzung, die zu Lasten des Eigentümers gehe, so das Amtsgericht München. Der Vermieter könne nicht argumentieren, dass sich das Abluftsystem außerhalb der Wohnung befinde und deswegen seine Erhaltungspflicht entfalle. Diese Pflicht ende nicht am Abluftgitter, sondern betreffe auch den darunter liegenden Schacht.
AmG München, 461 C 2775/10
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