Abgestelltes Fahrrad fällt um: Besitzer haftet nur bei nachgewiesenem Verschulden für Schaden an Pkw

Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem Pkw und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar. Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht. Eine Münchnerin stellte den BMW Mini ihres Vaters in der Maximilianstraße ab. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des Pkws gefallen war. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf. Bei Nachforschungen stellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch seinen Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war. Die Reparatur des BMWs kostete 1.745 Euro, die der Eigentümer des Wagens vom Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen. Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht. Der Mini-Fahrer ist mit seiner Klage vor dem AG München gescheitert. Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem Pkw erlitten. Es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht. Nachdem das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt worden sei – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe der Kläger nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.

Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013, 261 C 8956/13, nicht rechtskräftig

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