Abgeordnetenpauschale: EGMR weist Beschwerden ab

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zwei Beschwerden zur Anwendung der Abgeordnetenpauschale auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zurückgewiesen. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit. In den Verfahren mit den Aktenzeichen 7258/11 und 7227/11 ging es um die steuerliche Privilegierung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Die Abgeordneten erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von aktuell 4.204 Euro, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (so genannte Abgeordnetenpauschale). Bezieht ein Steuerpflichtiger demgegenüber Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, können berufsbedingte Aufwendungen – über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro hinaus – steuerlich nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben laut DStV im Ergebnis erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht habe eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26.07.2010, 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08). Nun sei bekannt geworden, dass auch die beiden vor dem EGMR anhängigen Verfahren (7258/11 und 7227/11) fruchtlos geendet haben.

Steuerpflichtige, die wegen Nichtgewährung der steuerfreien Kostenpauschale und unter Benennung der beiden vorbezeichneten Beschwerden einen entsprechenden pauschalen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begehrt, Einspruch eingelegt und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung beantragt haben, würden daher momentan von ihren Finanzämtern aufgefordert, die Einsprüche zurückzunehmen. Eine Verfahrensruhe mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren habe der Bundesfinanzhof bereits 2012 für nicht zwingend befunden (Beschluss vom 10.5.2012, X B 183/11). Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 10.7.2014

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