Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren zum Thema Abgeltungsteuer, in dem die Frage geklärt werden soll, ob die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt.
Konkret geht es um die Gewährung eines Darlehens an einen nahen Angehörigen. Nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Verwendet der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise, unterfallen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Laut BdSt ist fraglich, ob dies gerechtfertigt sein kann.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Kläger wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz der Kläger an.
Bund der Steuerzahler, PM vom 08.06.2012 zu Finanzgericht Niedersachsen, 15 K 417/10
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