Abfindung: Kein Zugriff des deutschen Fiskus nach Wegzug ins Ausland

Erhält ein vormals in Deutschland ansässiger und auch im Inland tätiger Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, so steht dem neuen Wohnsitzland das Besteuerungsrecht zu. Das gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht München (Az. 8 K 858/08), wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

ƒ Die Abfindung wird erst nach dem Wegzug des Arbeitnehmers ausgezahlt.

ƒ Der Zugriff des ausländischen Fiskus ist im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) so geregelt, beispielsweise in der Vereinbarung mit den beiden Nachbarländern Österreich oder der Schweiz.

Ob die Abfindung nach Einkommensteuerrecht des anderen Staates überhaupt steuerpflichtig ist oder nicht, spielt für diese Einordnung keine Rolle. Ein deutsches Besteuerungsrecht wäre nur dann gegeben, wenn es sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt, was jedoch nach Auffassung der Richter bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gerade nicht der Fall ist. Hintergrund für diesen Streit ist eine im deutschen Einkommensteuergesetz in Paragraf 49 vorhandene Regelung, wonach eine Abfindung grundsätzlich zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehört, wenn sie nach dem Auslandsumzug ausbezahlt wird. Der dortige Katalog listet nämlich Entschädigungen auf, die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt werden, von dem zuvor im Inland steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.

Die Abfindung unterliegt jedoch nicht mehr der inländischen Besteuerung, wenn das Deutschland insoweit nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht durch ein DBA beschränkt ist. Wird in dieser Vereinbarung geregelt, dass dem neuen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit alleine zusteht, hat dies Vorrang. In der Regel sieht das DBA zwar Ausnahmen vor, wenn die Arbeit in Deutschland ausgeübt wurde und dafür noch Leistungen bezogenen werden. Das inländische Besteuerungsrecht ist allerdings nur dann gegeben, wenn es sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies ist jedoch bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht der Fall. Denn diese werden gerade nicht für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem solchen Fall besteht zwischen Abfindung und dem Arbeitsverhältnis lediglich ein rechtlicher Zusammenhang. Ein solcher bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit reicht aber für die Besteuerung einer solchen Abfindung im Inland nicht aus.

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